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Pflegevorsorge

Absicherungen > Pflegeergänzung


Fragen und Antworten rund um die Förder-Pflege

Sie haben Fragen rund um das Thema Deutsche-Förder-Pflege? Sie sind bestimmt nicht allein! Auf den folgenden Seiten haben wir die häufigsten Fragen mit Antworten für Sie zusammengestellt.


Wie hoch ist die staatliche Förderung ?

Die staatliche Förderung beträgt einheitlich 5 Euro pro Monat. Eine Pflegezusatzversicherung ist dann förderfähig, wenn der Eigenbeitrag des Versicherten mindestens 10 Euro monatlich beträgt. Zusammen mit dem Eigenbeitrag ergibt sich also ein monatlicher Mindestbeitrag von 15 Euro. Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch die „Deutsche Rentenversicherung Bund“ direkt an den Versicherer. Die staatliche Förderung wird jeweils nur für einen Vertrag pro Person gezahlt.


Wer kann die geförderte Pflegezusatzversicherung abschliessen?

Die geförderte Pflegezusatzversicherung kann von allen abgeschlossen werden, die in der sozialen bzw. der privaten Pflegepflichtversicherung versichert sind, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei Vertragsabschluss noch nicht pflegebedürftig sind. Es gibt keine Altersgrenze nach oben. Für die Versicherungsunternehmen gilt Annahmezwang, etwaige Vorerkrankungen dürfen für den Vertragsabschluss nicht abgefragt werden und haben daher keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Vertrages, den Versicherungsumfang oder die Beitragshöhe.


Wie hoch ist der Beitrag?

Die Höhe richtet sich nach dem vereinbarten Pflegegeld und dem Lebensalter des Versicherten bei Vertragsabschluss. Der Beitrag ist für Männer und Frauen jeweils gleich hoch. Jüngere Versicherte können für den gleichen Beitrag eine höhere Leistung versichern als ältere Versicherte. Zusammen mit der Förderung muss der Beitrag mindestens 15 Euro betragen, davon entfallen auf die Förderung 5 Euro, die nicht vom Versicherten, sondern von einer zentralen staatlichen Förderstelle an das Versicherungsunternehmen zu zahlen sind.

Um einen zukünftigen Wertverlust des vereinbarten Pflegetagegeldes zu verhindern, können die Versicherungsverträge vorsehen, dass das Pflegegeld in Höhe der jährlichen Inflationsrate dynamisiert wird. Entscheidet sich der Versicherte für eine solche Dynamisierung, wird auch der Beitrag jeweils entsprechend angepasst.


Sind Beitragsanpassungen möglich?

Wenn sich die allgemeine Lebenserwartung, die Häufigkeit oder die Dauer der Pflegezeiten insgesamt ändert, sind Beitragsanpassungen möglich, um die vertraglich garantierte Leistungszusage erfüllen zu können. Dafür ist auf jeden Fall die Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders erforderlich. Je nach Entwicklung können die Beiträge bei diesem Verfahren nicht nur steigen, sondern durchaus auch sinken. So hat zum Beispiel die private Pflegepflichtversicherung im Jahr 2012 die Beiträge senken können.

Eine Beitragsanpassung ist zudem möglich, wenn sich die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen ändern – zum Beispiel, wenn durch Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs bisher nicht berücksichtige Personengruppen leistungsberechtigt werden.


Wie hoch ist der Leistungsumfang?

Pflegemonatsgeld  

100 % bei Pflegegrad 5 (mind. 600 EUR im Monat)
80 % bei Pflegegrad 4
60 % bei Pflegegrad 3
30 % bei Pflegegrad 2
10 % bei Pflegegrad 1

Anspruch auf die vereinbarten Leistungen besteht nach einer Wartezeit von maximal fünf Jahren nach Vertragsschluss. Der Versicherer kann jedoch auch eine kürzere Wartezeit vorsehen.


Wann beginnt die Leistung und wie wird der Anspruch geltend gemacht?

Anspruch auf das vereinbarte Pflegegeld besteht auf Antrag des Versicherten von dem Zeitpunkt an, ab dem die soziale Pflegeversicherung oder die private Pflegepflichtversicherung Leistungen erbringen. Zusammen mit dem Antrag muss der Versicherte den Leistungsbescheid seiner Pflegekasse oder die Leistungsmitteilung des privaten Versicherungsunternehmenes vorlegen, aus dem sich die Pflegestufe und der Leistungsbeginn ergeben. Wird der Antrag in der geförderten Pflegezusatzversicherung später gestellt, werden die Leistungen nachgezahlt. Maßgeblich für die Leistungshöhe ist die jeweilige Pflegestufe. Diese wird bei den Versicherten der sozialen Pflegepflichtversicherung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, bei den Versicherten der Privaten Pflegepflichtversicherung durch das Unternehmen MEDICPROOF festgestellt.


Was geschieht, wenn der Beitrag nicht mehr gezahlt werden kann?

Wenn der Versicherte hilfebedürftig wird, kann er den Versicherungsvertrag bis zu drei Jahre ohne Beitragszahlung ruhen lassen. Die Tarifbestimmungen der einzelnen Versicherungsunternehmen können auch einen längeren Zeitraum vorsehen. In der Zeit des Ruhens besteht kein Leistungsanspruch. Alternativ kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb von drei Monaten rückwirkend zum Eintritt der Hilfebedürftigkeit kündigen.


Kann auch eine bestehende Pflege-Zusatzversicherung gefördert werden?

Eine am 1. Januar 2013 bereits bestehende Pflege-Zusatzversicherung kann nach den gesetzlichen Vorgaben nicht gefördert werden, da sie nicht die für die Förderfähigkeit festgelegten Rahmenbedingungen erfüllt.


Wann besteht der Anspruch auf die Zulage?

Der Anspruch auf die Zulage entsteht nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Beiträge zu einer entsprechenden Pflegezusatzversicherung geleistet worden sind. Die Zulage wird also jeweils rückwirkend für alle Monate gezahlt, in denen der Versicherungsnehmer seinen Mindestbeitrag geleistet hat. Da die staatliche Zulage Teil des Beitrags ist, treten die Versicherungsunternehmen im Hinblick auf diesen Teil also in Vorleistung. Somit wird der Zulagenanteil am Beitrag dem Versicherten gestundet, bis er von der Zulagenstelle gezahlt wird.
Wann kann der Versicherungsnehmer kündigen?

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von maximal zwei Jahren, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Bei einer Erhöhung des Beitrags hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht.
Wie werden die Zulagen ausgezahlt?

Die Auszahlung der staatlichen Förderung wird über eine zentrale Stelle bei der „Deutschen Rentenversicherung Bund“ abgewickelt. Der Versicherungsnehmer bevollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit Vertragsabschluss, die Zulage bei der zentralen Stelle zu beantragen.

Das Unternehmen übermittelt der zentralen Stelle für jeden Versicherungsnehmer alle dafür notwendigen Angaben. Dazu gehören etwa die Antrags- und Vertragsdaten, die Höhe der geleisteten Beiträge sowie eine Bestätigung, dass der jeweilige Versicherungsvertrag den gesetzlichen Vorgaben für die Förderfähigkeit entspricht.

Sind alle Voraussetzungen für die Förderung erfüllt, zahlt die zentrale Stelle die Zulage direkt an das Versicherungsunternehmen aus, das sie unverzüglich dem begünstigten Vertrag gutschreiben muss. Die Zulage kann nicht geteilt werden. Es ist also immer nur ein Vertrag für den gleichen Zeitraum förderfähig. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich jede Änderung der Verhältnisse (z. B. den Wegfall der Pflegepflichtversicherung) mitzuteilen, die zu einem Wegfall des Zulagenanspruchs führen. Das Unternehmen muss in diesem Fall einen bereits gestellten Zulagenantrag bei der zentralen Stelle stornieren.


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